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09.08.2021
Wann ist ein Verein gewerblich tätig - Pokerturnier im Verein
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) beschäftigte sich mit der Frage, wann bei einem Verein eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) vorliegt.

Der Fall betraf einen eingetragenen Verein, der Pokerturniere veranstaltete. Das Gewerbeamt erfuhr durch eine Kontrolle im Restaurant, in dem die Turniere stattfanden, davon und untersagt die Veranstaltungen, weil die nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO erforderliche Erlaubnis nicht vorlag. Dagegen klagte der Verein mit der Begründung, er betreibe die Turniere nicht gewerbsmäßig.

Das OVG wies die Klage ab und traf dabei einige Klarstellung dazu, wann ein Verein gewerblich tätig ist.

Der Gewerbebegriff (sog. Gewerbsmäßigkeit) verlangt eine mit der Tätigkeit verbundene Gewinnerzielungsabsicht. Die liegt regelmäßig vor, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erwartet wird, der zu einem Überschuss über die Kosten der Tätigkeit führt. Dabei genügt die bloße Gewinnerzielungsabsicht. Die besteht bereits, wenn sich die Tätigkeit objektiv zur Erzielung von Gewinnen eignet.

Dass der Verein als Idealverein im Vereinsregister eingetragen ist, spielt keine Rolle. Die Regelungen zur Eintragungsfähigkeit (nichtwirtschaftlicher Verein) decken sich nicht mit der Definition der GewO. Vereinsrechtlich kann eine wirtschaftliche Betätigung unter das Nebenzweckprivileg fallen, aber trotzdem eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit im Sinne des Gewerberechts sein.

Auch die Gemeinnützigkeit des Vereins schließt eine Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.

Dabei bedeutet eine Gewinnerzielung nicht zwingend die Erwirtschaftung eines Überschusses im buchhalterischen Sinn. Schon Vergütungen an (Vorstands-)Mitglieder führen zu einer Gewinnerzielung nach Gewerberecht, weil dadurch vom Verein erzielte Gewinne ausgeschüttet werden und die Vorstände daraus (zumindest teilweise) ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Hinweis: Regelmäßig brauchen Vereine, wenn sie im o.g. Sinn gewerblich tätig werden, einen Gewerbeschein.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7.06.2021, 6 B 324/20

Quelle: www.vereinsknowhow.de