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03.08.2021
Spenden zugunsten der Flutopfer - Vorsicht bei Unterstützung von Einzelpersonen
Viele Vereine wollen die Opfer der Flutkatastrophe unterstützen. Für Spendensammlungen und Mittelweitergabe gelten die folgenden Regelungen.

Grundsätzlich dürfen gemeinnützige Vereine Einzelpersonen nur im Rahmen spezieller Satzungszwecke unterstützen. Deswegen ist es z.B. schädlich, wenn ein Sportverein aus eigenen Mitteln betroffene Menschen direkt unterstützt.

Erlaubt ist das nur mildtätigen Vereinen mit geeigneten Satzungszwecke (z.B. Katastrophenhilfe).

Deswegen dürfen Spenden und sonstige Mittel nur an andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Städte und Gemeinden) gegeben werden, die sie dann entsprechend verwenden. Dabei gibt es keine Beschränkung auf bestimmte Satzungszwecke. So kann z.B. ein Sportverein einen DRK-Ortverein unterstützen.

Erlaubt ist sowohl die Weitergabe von Geld- und Sachmitteln als auch die Überlassung von Personal.

Es handelt sich dabei aber um keine Sonderregelung. Die Mittelweitergabe ist schon nach den allgemeinen Vorgaben des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung möglich. Durch die Neuregelung dieser Vorschrift mit dem Jahressteuergesetz 2020 gibt es zudem keine beträgsmäßige Begrenzung mehr. Eine gemeinnützige Einrichtung kann also beliebig hohe Summen an andere begünstigte Einrichtungen weitergeben.

Verwendet werden dürfen sowohl vorhandene Mittel (soweit sie nicht anderweitig gebunden sind) als auch eigens zu diesem Zweck gesammelte Spenden. Dabei darf eine gemeinnützige Einrichtungen auch Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn die Mittel zur Weitergabe gesammelt werden.

Hinweis: Eine Möglichkeit ist natürlich auch, die Mitglieder zu bitten, auf eines der eingerichteteten Sonderkonten für die Opfer der Flutkatastrophe zu spenden.


Sonderregelung für Rheinland-Pfalz

Das Landesfinanzministerium hat für Rheinland-Pfalz hat eine weitere Sonderregelung erlassen:

Gemeinnützige Einrichtungen können Soforthilfen bis zu 5.000 Euro ohne weitergehende Prüfung an die geschädigten Personen auszahlen. Unterstützungsleistungen zugunsten geschädigter Unternehmerinnen und Unternehmer sind insoweit ausgeschlossen, als sie nicht den privaten, sondern den betrieblichen Schaden betreffen.

Wichtig: Diese Regelung gilt nur für gemeinnützige Einrichtungen in Rheinland-Pfalz.

Finanzministerium Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 16.07.2021 (S 1915#2018/0001-0401 447) und Pressemitteilung vom 23.07.2021

Quelle: www.vereinsknowhow.de