Aktuelle Nachrichten

01.07.2025
Schul-AGs von Sportvereinen zählen zum steuerlichen Zweckbetrieb
Immer mehr Sportvereine engagieren sich im schulischen Bereich – etwa durch AGs, Bewegungsstunden oder im Rahmen des offenen Ganztags.

Doch wie sind diese Aktivitäten steuerlich einzuordnen? Und welche Auswirkungen hat das auf die Gemeinnützigkeit des Vereins?

Eine aktuelle Einordnung durch die Finanzverwaltung bringt nun Klarheit: Solche Angebote können steuerlich als Zweckbetrieb nach § 67a Abgabenordnung (AO) behandelt werden – mit wichtigen Vorteilen für Sportvereine.

Was ist ein steuerlicher Zweckbetrieb?

Ein Zweckbetrieb liegt immer dann vor, wenn ein Verein Einnahmen erzielt, die unmittelbar der Erfüllung seines gemeinnützigen Satzungszwecks dienen – in diesem Fall der Förderung des Sports. Anders als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterliegt der Zweckbetrieb nicht der Körperschaft- oder Gewerbesteuer, solange keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Welche Schulangebote zählen dazu?

Sportliche Angebote von gemeinnützigen Vereinen an Schulen können als Zweckbetrieb gelten, wenn sie:

  • der sportlichen Betätigung von Kindern oder Jugendlichen dienen,
  • im schulischen Kontext stattfinden (z. B. als AG, Projekt oder im Ganztag),
  • inhaltlich dem Satzungszweck „Sportförderung“ entsprechen und
  • nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Dabei ist unerheblich, ob das Angebot:

  • direkt durch den Verein gegenüber den Schüler*innen erfolgt, oder
  • über eine Kooperationsvereinbarung mit der Schule erbracht wird.

Beide Varianten sind steuerlich gleichwertig – entscheidend ist allein die inhaltliche Zielrichtung des Angebots.

Die rechtliche Grundlage dazu findet sich in der Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 09.12.2024, dokumentiert u. a. in der NWB-Datenbank: https://datenbank.nwb.de/Dokument/1064712/

Was bringt die Einordnung als Zweckbetrieb?

Für Sportvereine bedeutet dies:

  • Einnahmen aus Schul-AGs und Ganztagsangeboten können steuerfrei bleiben, sofern sie im Zweckbetrieb verbucht werden.
  • Die Gemeinnützigkeit des Vereins bleibt unangetastet, auch bei regelmäßig wiederkehrenden Schulangeboten.
  • Es entsteht kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der zu steuerlichen Abgrenzungspflichten führen würde.

Was sollten Vereine dokumentieren?

Um die Einordnung als Zweckbetrieb nachvollziehbar zu machen, sollten folgende Informationen intern dokumentiert werden:

  • Beschreibung des Angebots (Zielgruppe, Inhalte, Dauer),
  • Nachweis über die Zusammenarbeit mit der Schule (z. B. Vertrag, Kooperationsvereinbarung),
  • eingesetzte Übungsleiterinnen oder Trainerinnen (ggf. im Rahmen der Übungsleiterpauschale).

Unser Tipp

Gerade mit Blick auf den wachsenden Bereich „Sport im Ganztag“ sollten Sportvereine ihre steuerliche Einordnung regelmäßig überprüfen. Die Zusammenarbeit mit Schulen bietet wertvolle Möglichkeiten, den gemeinnützigen Zweck zu erfüllen – ohne steuerliche Risiken.

Bei Fragen zur praktischen Umsetzung oder zur Dokumentation solcher Angebote stehen wir euch als Kreissportbund Teltow-Fläming gerne beratend zur Seite.

Alle Infos zum Thema Sport im Ganztag finden Sie hier