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04.09.2020
Neue Umgangsverordung ist veröffentlicht
Die zuletzt geändert Verordnung vom 3. September 2020 kann über den Link gefunden werden.

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_umgv

 

§ 9 Sport

(1) Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen und privaten Sportanlagen in geschlossenen Räumen haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie sicherzustellen, dass

  1. die reine Sportausübung vorbehaltlich des Satzes 3 und des § 1 Absatz 2 Satz 2 kontaktfrei erfolgt,
  2. regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen ergriffen werden, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten.

Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für die reine Sportausübung

  1. in festen Gruppen im Mannschaftssport von höchstens 30 Personen und im Individualsport von höchstens fünf Personen,
  2. beim Wettkampfbetrieb in Sportarten, bei deren Ausübung die Abstandsregelung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sportartbedingt nicht eingehalten werden kann.

Bei Wettkämpfen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 höchstens 100 Personen (Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal) zeitgleich anwesend sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Betreiberinnen und Betreiber von Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Thermalbädern und sonstigen Badeanlagen in geschlossenen Räumen sowie von Trockensaunen; diese sind ohne Aufgüsse zu betreiben.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und des Absatzes 1 Satz 2 mit der Maßgabe sicherzustellen, dass die reine Sportausübung unter freiem Himmel vom allgemeinen Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ausgenommen ist. Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern unterschritten wird, haben die Betreiberinnen und Betreiber zusätzlich die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sicherzustellen; dies gilt nicht in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freibäder, Schwimm- oder Badeteiche und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel sowie ausgewiesene Badegewässer.

(3) Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und ‑sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, gilt nur Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

(4) Der Betrieb von Dampfsaunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen.