Aktuelle Nachrichten

29.05.2020
Neue Eindämmungsverordnung Stand 27.05.2020
Auch der für den Sport wichtige § 6 Sportanlagen und Sportbetrieb, Bäder, Spielplätze ist mit der neuen Eindämmungsverordnung überarbeitet worden.

Ab sofort ist für die Wiederaufnahme des Sports indoor und outdoor keine Genehmigungen mehr durch das Gesundheitsamt nötig.

Wichtig bleibt weiterhin, dass der Sport indoor und outdoor kontaktlos zu erfolgen hat und die Abstimmung mit dem Betreiber zu erfolgen hat. Die neue Fassung besagt, dass für den Sportbetrieb die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber auf der Grundlage eines einrichtungsbezogenen Hygienekonzepts bestimmte Voraussetzungen sicherzustellen hat.

Zur situationsbedingten Eigensicherung empfehlen wir unseren Sportvereinen weiterhin die Erstellung einen eigenen Konzeptes, mit welchen Maßnahmen in die jeweilige(n) Sportart(en) gestartet wird. Hierzu finden Sie Hilfestellungen in den Konzepten der Spitzenverbände auf der Seite des DOSB.

Auszug aus § 6 Sportanlagen und Sportbetrieb, Bäder, Spielplätze

(1) Für den Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios und Tanzschulen sowie ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, hat die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber auf der Grundlage eines einrichtungsbezogenen Hygienekonzepts die nachfolgenden Voraussetzungen sicherzustellen:

  1. Das allgemeine Abstandsgebot nach § 1 der SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung sowie die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen nach § 3 der SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung werden eingehalten, insbesondere durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten,
  2. die Sportausübung erfolgt vorbehaltlich des § 1 Satz 3 der SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung kontaktfrei,
  3. es erfolgen regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten,
  4. die Nutzung sanitärer Einrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, WC-Anlagen, erfolgt unter strikter Einhaltung von Nummer 1,
  5. die Kontaktdaten der Nutzenden werden entsprechend § 5 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 der SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung erhoben,
  6. in Sportanlagen erfolgt ein regelmäßiger, mindestens stündlicher, Austausch der Raumluft durch Frischluft; raumlufttechnische Anlagen sind ohne Umluft zu betreiben,
  7. in Sportanlagen erfolgt die Sportausübung ohne Zuschauerinnen und Zuschauer; dies gilt nicht für sorge- und umgangsberechtigte Personen.

 Die neue Eindämmungsverordnung kann über den nachfolgenden Link gefunden werden:

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv

 

Sollte sich die Wiederaufnahme des Sports für Vereine als problematisch herausstellen, bitten wir um Rückmeldung!