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03.07.2025
Kreistagsbeschlüsse zur Hallennutzung – was die temporäre Öffnung tatsächlich bedeutet
In seiner Sitzung am 23. Juni 2025 hat der Kreistag Teltow-Fläming zwei Tagesordnungspunkte mit unmittelbarem Bezug zur Nutzung von Sporthallen in Trägerschaft des Landkreises Teltow-Fläming durch Vereine behandelt.

Dabei wurde unter anderem eine temporäre Öffnung einzelner kreiseigener Hallen an Wochenenden beschlossen. Diese Entscheidung basiert auf Vorlagen der Kreisverwaltung. Als Kreissportbund begrüßen wir grundsätzlich jede Maßnahme, die den Zugang von Vereinen zur kommunalen Sportinfrastruktur verbessert. Gleichzeitig ist es unsere Aufgabe, Entwicklungen einzuordnen und auf bestehende Einschränkungen hinzuweisen, besonders dann, wenn sie sich nachhaltig auf den Sportbetrieb im Landkreis auswirken.

Was wurde beschlossen?

Der Kreistag hat auf Grundlage der Beschlussvorlage B-7-5645/25-I entschieden, einzelne kreisliche Sporthallen im ersten Schulhalbjahr 2025/2026 temporär auch an Wochenenden für den Übungsbetrieb freizugeben, allerdings unter engen Voraussetzungen:

  • Nur kreiseigene Hallen, die räumlich vom Schulgebäude getrennt sind, dürfen genutzt werden.
  • Kein Übungsbetrieb, wenn Wettkämpfe stattfinden oder das vorhandene Personal (z. B. Hallenwarte) nicht zur Verfügung steht.
  • Eine zusätzliche personelle Ausstattung ist nicht vorgesehen.
  • Die Nutzung kann jederzeit untersagt werden, wenn schulische Interessen betroffen sind.

Der Entscheidung voraus ging die Informationsvorlage I-7-5621/25-I, mit der die Kreisverwaltung zwei Umsetzungsvarianten vorstellte. Eine umfassendere Öffnung mit zusätzlichem Personal wurde in dieser Vorlage aus Kostengründen verworfen. Der Kreistag hat diesen Prüfbericht zur Kenntnis genommen und sich für die eingeschränkte Variante entschieden.

Was bedeutet das konkret für die Sportvereine?

Auch wenn von einer „Öffnung“ gesprochen wird, müssen die praktischen Auswirkungen realistisch eingeordnet werden:

  • Zahlreiche kreiseigene Hallen bleiben faktisch vom Vereinssport ausgeschlossen, da sie sich innerhalb von Schulgebäuden befinden. 
  • Nach Darstellung der Verwaltung ist eine außerschulische Nutzung dieser Hallen aus sicherheitstechnischen und organisatorischen Gründen kritisch zu bewerten. Zwar bezieht sich der aktuelle Beschluss formal nur auf die Wochenenden, doch lässt die Formulierung in der Vorlage offen, ob sich diese Haltung perspektivisch auch auf die Nutzung unter der Woche ausweiten könnte.
  • Nach einer internen Erhebung des KSB wären voraussichtlich acht von zwölf bis dreizehn Hallen im Landkreis betroffen.
  • Eine konkrete Hallenaufstellung liegt bislang nicht vor. Wir haben darum gebeten, diese Frage im Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport an die Verwaltung weiterzugeben.

Unsere Position als Kreissportbund

Wir respektieren die Entscheidung des Kreistages und danken ausdrücklich den politischen Vertreterinnen und Vertretern, die sich mit der Thematik sachlich auseinandergesetzt haben.

Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass die jetzt beschlossene Maßnahme auf einer engen Vorlage der Verwaltung basiert. Der Kreistag hat sich nicht zwischen mehreren politischen Optionen entschieden, sondern über die Umsetzung einer bereits stark begrenzten Variante abgestimmt. Eine Öffnungsvariante mit zusätzlichen personellen Ressourcen wurde von der Verwaltung aus Kostengründen verworfen, ohne dass Alternativen wie Drittvergabe, digitale Zugangssysteme oder gestaffelte Öffnungszeiten ernsthaft geprüft wurden.

Statt konstruktive Lösungen für den Vereinssport zu suchen, wurde der Schwerpunkt auf Sicherheitsbedenken, Reinigungsaufwand und schulische Entlastung gelegt. Dabei wären viele dieser Herausforderungen lösbar gewesen, wenn sie als gemeinsame Aufgabe verstanden worden wären.

Besonders problematisch ist, dass kreiseigene Hallen in Schulgebäuden nach Aussagen der Verwaltung perspektivisch nicht mehr für außerschulische Zwecke vorgesehen sind. Zwar bezieht sich der aktuelle Beschluss formal auf die Wochenenden, doch lässt die Formulierung offen, ob sich diese Haltung künftig auch auf Wochentage ausweiten könnte. Hier wird ein Zielkonflikt ausschließlich zu Lasten des Vereinssports aufgelöst: Der Schulfriede wird zum absoluten Schutzgut erklärt, während das Recht auf Zugang zu Bewegung, Ehrenamt und Jugendarbeit relativiert wird.

Unser Ziel bleibt klar:

Der Zugang zu kreiseigenen Sporthallen muss auch künftig flächendeckend möglich sein, unabhängig davon, ob sich eine Halle innerhalb eines Schulgebäudes befindet oder nicht. Nur so kann der organisierte Sport seiner Rolle für Integration, Gesundheitsförderung und Teilhabe gerecht werden, gerade im ländlichen Raum.

Weiterer Artikel zum Thema:

Eine Einordnung zur Rolle von § 99 BbgSchulG und warum pauschale Ausschlüsse problematisch sind, finden Sie hier:
„§ 99 BbgSchulG - kein Verbot, aber ein Spielraum: Was zur Hallennutzung wirklich gilt“