Aktuelle Nachrichten

08.03.2021
Infos zur ab dem 08.03.2021 gültigen Eindämmungsverordnung
Ab dem 08. März 2021 gilt für Bandenburg eine neue Eindämmungsverordnung, die auch Lockerungen für den Sport beinhaltet.

Grundsätzlich gilt aktuell, dass wenn die landesweite Inzidenz über 100 steigen sollte, das Kabinett über eine Zurücknahme der Öffnungen beraten wird. Wenn in einem Landkreis oder kreisfreien Stadt die Inzidenz auf über 200 steigt, müssen dort sofort die erfolgten Öffnungen zurückgenommen werden. Den für den Sport gültigen § 12 finden Sie weiter unten in diesem Artikel. Interessant ist hierbei auch die „Quadratmeter-Regelung“ für mehrere Personen auf Außensportanlagen. 

Die Inzidenz für das Bundesland Brandenburg finden Sie hier: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-deutschland/

Die Inzidenz für Teltow-Fläming finden Sie hier: http://www.teltow-flaeming.de/de/service/gesundheit/corona-virus-dossier.php

Die Pressemitteilung des Ministeriums finden Sie hier:  https://www.brandenburg.de/cms/detail.php/detail.php?gsid=bb1.c.697561.de

Ein Statement des Landessportbundes finden Sie hier: https://lsb-brandenburg.de/ganz-kleiner-hoffnungsschimmer-erste-vorsichtige-oeffnungen-fuer-den-sport/

Die aktuell gültige Eindämmungsverordnung finden Sie hier: https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=9067

 

Die FAQ-Seite des MBJS macht folgende Angaben zur Sportausübung:

§ 12

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

(3) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt.

(4) Auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Personengruppen nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 Quadratmetern zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.

(5) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für

  1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
  2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.