Aktuelle Nachrichten
- Kreissportbund Teltow-Fläming >
- Service >
- News >
- § 99 BbgSchulG – kein Verbot, aber ein Spielraum: Was zur Hallennutzung wirklich gilt
Hintergrund
Im Rahmen der Debatte um eine temporäre Öffnung der kreislichen Sporthallen an Wochenenden hat die Kreisverwaltung in ihrer Informationsvorlage I/7/5621/25/I zentrale Aussagen zur Rechtslage nach § 99 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) getroffen. Dieser Paragraf bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sporthallen außerhalb des schulischen Betriebs für Vereine nutzbar gemacht werden können.
Was das Gesetz tatsächlich sagt
Der aktuelle § 99 Abs. 4 BbgSchulG lautet:
„Schulische Anlagen und Einrichtungen dürfen […] für nichtschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, wenn schulische Interessen, insbesondere der geordnete Unterrichtsbetrieb und der Schulfriede, nicht beeinträchtigt werden. Der Schulträger entscheidet hierüber im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt.“
Damit ist klar: Eine verpflichtende Öffnung für den außerschulischen Bereich, wie sie in einer älteren Gesetzesfassung mit dem Wortlaut „sollen zur Verfügung gestellt werden“ formuliert war, besteht nicht mehr. Es gibt jedoch auch kein generelles Verbot, sondern eine an Bedingungen geknüpfte Erlaubnis.
Die verwaltungsseitige Auslegung
Die Verwaltung stützt sich in ihrer Vorlage zusätzlich auf einen juristischen Kommentar zum Gesetz, in dem unter anderem ausgeführt wird:
- Die Schule dient vorrangig schulischen Zwecken; der geordnete Schulbetrieb sei zu schützen.
- Auch außerunterrichtliche schulische Angebote zählen zum schulischen Interesse.
- Bei Konflikten zwischen Vereinsnutzung und schulischer Nutzung sei letztere vorrangig zu behandeln.
- Die Schulleitung sei im Fall einer Beeinträchtigung verpflichtet, dies zu beanstanden.
Diese Auslegung stellt deutlich heraus, dass die Entscheidung über eine Nutzung durch Dritte stark vom Einschätzungsmaßstab der Schule und der Verwaltung abhängt.
Was das für den Sport bedeutet
Für den Vereinssport ergeben sich daraus folgende wesentliche Punkte:
- Es gibt keine automatische Öffnungspflicht, aber auch kein grundsätzliches Verbot.
- Der Schulträger muss im Benehmen mit der Schulleitung entscheiden, unter Berücksichtigung auch kommunaler Interessen.
- Eine Entscheidung gegen die Nutzung muss auf einer tatsächlichen Beeinträchtigung beruhen, pauschale Ausschlüsse ganzer Hallenkategorien (z. B. „alle Hallen in Schulgebäuden“) sind rechtlich zweifelhaft.
Der Kreissportbund Teltow-Fläming hält es daher für sachlich und rechtlich geboten, individuelle Lösungen zu prüfen, bevor Ausschlüsse ausgesprochen werden.
Lösungen sind möglich und notwendig
Ein pauschales Schließen von Hallen ist nicht alternativlos. Vielmehr ließen sich potenzielle Konflikte mit dem Schulbetrieb durch geeignete organisatorische Maßnahmen vermeiden, etwa:
- Digitale Schließ- und Zugangssysteme
- Nutzung nur außerhalb schulischer Zeiten
- Aufsichtspersonal durch Dritte
- Nutzungsvereinbarungen mit klaren Auflagen für Reinigung, Haftung und Nutzung
Diese Optionen ermöglichen eine sportfreundliche Umsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens, ohne das schulische Interesse zu gefährden.
Fazit
99 Abs. 4 BbgSchulG begründet keine Öffnungspflicht, aber er schließt eine Öffnung ausdrücklich nicht aus. Entscheidend ist eine sachliche, differenzierte Prüfung, ob die konkrete Nutzung schulische Interessen tatsächlich beeinträchtigt. Der Kreissportbund appelliert an alle Beteiligten, diesen Prüfmaßstab ernst zu nehmen und nicht vorschnell eine ganze Infrastrukturkategorie dem Vereinssport zu entziehen.
Denn: Bewegung, Teilhabe und Nachwuchsförderung sind ebenfalls öffentliche Interessen und verdienen bei der Abwägung der Nutzungskonflikte einen angemessenen Stellenwert.