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17.03.2021
GEZ Gebühren im Sportverein

Vereine bekommen aktuell vermehrt Post von der GEZ. Sie sollten als Vereinsvorstand Widerspruch gegen die Bescheide einlegen, der nach Auffassung des DOSB auch Aussicht auf Erfolg habt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

*Gemeinnutz
*Keine Angestellten im Verein, also nur Ehrenamtliche

Bei­trags­frei sind je­doch (alle) Ver­ei­ne, Ver­bän­de und Stif­tun­gen in­so­weit, als ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten ist für Be­triebs­stät­ten die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV) oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV).

Des­halb sind nach Auf­fas­sung des Bei­trags­ser­vi­ces von ARD, ZDF und Deut­schlan­dra­dio­ die Be­triebss­tät­ten von ein­ge­tra­ge­nen ge­mein­nüt­zi­gen Ver­ei­nen und Stif­tun­gen nicht an­mel­de­pflich­tig, an denen ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter und 1-Euro-Jobber beschäftigt sind (Bro­schü­re "Der Rund­funk­bei­trag für Un­ter­neh­men, Ins­ti­tutio­nen und Ein­rich­tun­gen des Ge­mein­wohls", Stand, 01.01.2017, S. 4). Denn nach de­ren Vor­stel­lung ist in die­sem Fall kein "Ar­beits­platz" ge­ge­ben.

Zudem gilt, wenn der Vereinssitz die „Privat-Adresse“ des Vorsitzenden ist, müsste er theoretisch bereits privat die GEZ-Gebühren bezahlt haben. Tut er dies nicht, dann muss er tatsächlich analog bezahlen.

Sollte im Vereinshaus ein Arbeitsplatz oder Angestellte vorhanden sein, reduziert sich der Beitrag auf ein Drittel.

Nach § 5 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RBStV) ist im nicht privaten Bereich für je­de Be­triebs­stät­te von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Be­triebs­stät­te zum Bei­spiel mit kei­nem oder bis acht Be­schäf­tig­ten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, al­so 5,83 € im Mo­nat. Die­se Re­ge­lung gilt grund­sätz­lich auch für we­gen der För­de­rung ge­mein­nüt­zi­ger, mild­tä­ti­ger oder kirch­li­cher Zwe­cke steu­er­be­güns­tig­te Ver­ei­ne, Ver­bän­de und Stif­tun­gen.

Quelle: Landessportbund Brandenburg