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25.11.2020
GEMA-Pauschalvertag: Virtuelle Trainingsangebote
Die Landessportbünde erinnern erneut daran, dass der Anfang des Jahres geschlossene Pauschalvertrag zwischen DOSB und GEMA auch die musikalische Untermalung virtueller Trainingseinheiten abdeckt – allerdings nicht in jedem Fall.

Vereinen entstehen für virtuelle, mit Musik untermalte Trainingsangebote während der Corona-bedingten Hallenschließungen im November keine zusätzlichen Lizenzkosten bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Anfang des Jahres hatten sich GEMA und DOSB auf einen neuen Pauschalvertrag geeinigt, der bis zum 31.12.2023 Gültigkeit besitzt. Auf wiederholte Anfrage diverser Vereine teilte der DOSB bereits zum ersten Lockdown im Mai folgendes mit:

„In den letzten Wochen wurde wiederholt die Frage an uns herangetragen, ob während der behördlich angeordneten Hallenschließungen (aber auch darüber hinaus) Vereinsangebote mit Musiknutzung nicht nur auf der Homepage des Vereins, sondern auch über YouTube und ähnliche Kanäle verbreitet werden können, um den Vereinsmitgliedern eine Trainingsmöglichkeit anzubieten. Vom Service-Center der GEMA haben Vereine dazu sehr unterschiedliche Auskünfte erhalten. Wir haben uns daher mit unseren Verhandlungspartnern in Verbindung gesetzt, um in diesem Punkt Klarheit zu schaffen.“

Verschiedene Landessportbünde haben Ihre Mitglieder nun erneut daran erinnert, welche Möglichkeiten der Pauschalvertrag für Musiknutzungen im virtuellen Trainingsbereich bietet: Zum einen entstünden Vereinen für mit Musik untermalten Inhalten auf YouTube keine zusätzlichen Lizenzkosten, Vereine mit Einzellizenz bei der GEMA müssten während der temporären Hallenschließungen keine Lizenzgebühren entrichten. Die Auskunft der GEMA im Überblick:

  • Für Inhalte mit Musik des jeweiligen Sportvereins auf YouTube und anderen Plattformen entstehen keine zusätzlichen Lizenzkosten (andere Rechte wie Persönlichkeitsrechte müssen dennoch beachtet werden).
  • Sportvereine, die mit der GEMA Einzellizenzverträge für Musiknutzungen in Sportstätten abgeschlossen haben, müssen für die Schließzeiträume keine Lizenzgebühren bezahlen; die Rückzahlungsanträge erfolgen online
  • Sollten Sportvereine nach der Corona-Pandemie das Kursangebot weiterhin über Social-Media-Plattformen anbieten wollen, fallen keine zusätzlichen Kosten an.
  • Sollten Sportvereine diese Angebote über die eigenen Homepages anbieten wollen, bedarf es einer Lizenzierung nach dem GEMA-Tarif VR-OD-10

Der seit 1. Januar 2020 und bis 31. Dezember 2023 gültige Pauschalvertrag zwischen GEMA und DOSB umfasst somit (bislang) nicht das Streaming von musikuntermalten Kursangeboten auf der eigenen Vereinshomepage. Im Rahmen des Pauschalvertrags zahlt der DOSB zur Abgeltung der im Vertrag aufgeführten Musiknutzungen eine Pauschale je Mitgliedschaft. Folgende Musiknutzungen werden vom Pauschalvertrag erfasst:

  • Jahres- und Monatsversammlungen
  • Vortragsabende
  • Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz
  • Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen
  • Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
  • Totenfeiern
  • Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird
  • Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
  • Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist (ausschließlich für Amateurwettbewerbe mit bis zu 1.000 Zuschauern)
  • Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind
  • Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde und Sportvereine, in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten
  • Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung
  • Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird sowie die Teilnahme am Probetraining (max. 3). Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die, nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monate Dauer). Die Regelung gilt nicht für Vereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten.
  • Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Sportbildungswerken und in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden
  • Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte „Pausenmusik“) für Amateursportveranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauern

Quelle: Sportplatzwelt