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02.03.2021
Bundesministerium der Finanzen - Antwort zu Reduzierung von Mitgliedsbeiträgen
Das Bundesfinanzministerium hat Stellung zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen bzw. auf den zukünftigen Verzicht von Beiträgen während Corona genommen.

In unserem Artikel von 05.02. haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die Rückzahlung oder das Aussetzen von Mitgliedsbeiträgen die Gemeinnützigkeit gefährden kann, wenn eine vereinsrechtliche Grundlage für diesen Schritt fehlt.

Vereinsrechtlich stellt der Mitgliedsbeitrag kein Entgelt dar, sondern er dient dem Verein zur langfristigen Verwirklichung des Vereinszwecks. Das Bundesfinanzministerium hat Ende Januar eine Anfrage eines Mitglieds des Deutschen Bundestages entsprechend beantwortet. Die Antwort stellen wir Ihnen am Ende der Seite als PDF-Datei zur Verfügung.

Kernaussage ist, dass es gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig ist, im Einzelfall, für wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder, bereits gezahlte Beiträge zurückzuerstatten oder auf die Erhebung des laufenden Jahresbeitrags zu verzichten. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit ist in diesem Fall ausreichend, der Vorgang sollte schriftlich beantragt werden. Diese Regelung gilt bis zum Jahresende 2021.

Der Status der Gemeinnützigkeit gerät dann in Gefahr, wenn ein Verein allgemein geltende Entscheidungen zu diesem Thema trifft und Mitgliedsbeiträge allgemein erlässt oder zum Teil zurückerstattet, nur weil z.B. ausreichend Kapital im Verein vorhanden ist oder die Ausgaben geringer als in "normalen" Zeiten sind.

Zulässig erscheint die Rückzahlung von Kursgebühren, die zusätzlich zu Mitgliedsbeiträgen entrichtet wurden und die coronabedingt nicht durchgeführt werden konnten. Abteilungsbeiträge sind wie Mitgliedsbeiträge zu bewerten. 

Weitere Informationen finden Sie auch im FAQ des Bundesfinanzministeriums auf Seite 27 des Dokuments unter Punkt 12.