Aktuelle Nachrichten

03.03.2025
Beschlussfähigkeit von Vorstand und Mitgliederversammlung – Wichtige Hinweise für Vereine
In vielen Sportvereinen gibt es Unsicherheiten darüber, wann ein Vorstand oder eine Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Zwei aktuelle Urteile zeigen, wie wichtig klare Satzungsregelungen sind, um Blockaden zu vermeiden.

Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.07.2024, Az.: 19 W 29/24) entschied, dass ein Vorstand auch dann beschlussfähig sein kann, wenn nicht alle Positionen besetzt sind.

Wichtige Erkenntnisse:

  1. Falls die Satzung keine Mindestanzahl für Beschlüsse vorschreibt, gilt: Der Vorstand ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  2. Selbst wenn einzelne Vorstandsmitglieder fehlen oder zurückgetreten sind, bleibt der Verein handlungsfähig.
  3. Die Satzung sollte eine klare Regelung zur Beschlussfähigkeit enthalten, um Unsicherheiten zu vermeiden.

Empfehlung für Vereine:

Satzungen prüfen. Falls dort keine explizite Regelung zur Mindestanzahl für Vorstandsentscheidungen enthalten ist, gilt automatisch, dass die erschienenen Mitglieder beschlussfähig sind.

Einberufung der Mitgliederversammlung – Wer darf das?

Das LG Coburg (Urteil vom 22.11.2024, Az.: 33 S 15/24) entschied, dass eine Mitgliederversammlung auch dann wirksam einberufen werden kann, wenn der 1. Vorsitzende seine Zuständigkeit bestreitet.

Wichtige Punkte:

  1. Falls die Satzung bestimmt, dass der 1. Vorsitzende die Versammlung einberuft, kann der 2. Vorsitzende dies tun, wenn der 1. Vorsitzende handlungsunfähig ist oder sich weigert.
  2. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung hängt von der Satzung ab – ist nichts geregelt, genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Falls der Vorstand die Einberufung verweigert, können Mitglieder eine gerichtliche Ermächtigung nach § 37 BGB erwirken.

Empfehlung für Vereine:

  1. Satzungen prüfen, um Blockaden zu vermeiden.
  2. Falls der Vorstand eine Versammlung verzögert oder verweigert, können Mitglieder rechtliche Schritte einleiten.

Wie kann sich ein Verein absichern?

Satzung überprüfen: Klare Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Vorstands und zur Einberufung der Mitgliederversammlung beugen Problemen vor.

Blockaden vermeiden: Falls Vorstandsmitglieder fehlen oder sich weigern zu handeln, sollte die Satzung klare Vertretungsregeln enthalten.

Gerichtliche Ermächtigung als letzte Option: Falls eine Mitgliederversammlung blockiert wird, können Mitglieder gemäß § 37 BGB eine gerichtliche Ermächtigung beantragen.

Fazit

Eine unklare Satzung kann zu Stillstand im Verein führen. Um handlungsfähig zu bleiben, sollten Vereine ihre Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Vorstands und zur Einberufung von Mitgliederversammlungen überprüfen.

Quellen:

  1. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2024, Az.: 19 W 29/24
  2. LG Coburg, Urteil vom 22.11.2024, Az.: 33 S 15/24
  3. § 37 BGB – Einberufung der Mitgliederversammlung durch eine Minderheit (Gesetze im Internet)