Aktuelle Nachrichten

17.12.2021
Änderungen für den Sport - ab 15.12.2021
Die Verordnung ist am 15. Dezember 2021 in Kraft getreten und soll bis zum 11. Januar 2022 gelten.

Eine Übersicht zu allen Regelungen für den Sport finden Sie hier:

https://www.ksb-tf.de/corona-regelungen-fuer-den-sport.html

 

Die wesentlichen aktuellen Änderungen sind Folgende:

1. Zutritt zu den Sportanlagen

Die bisherige Zutrittsregelung zu den Sportanlagen ist im Rahmen des Publikumsverkehrs weiterhin grundsätzlich nur nach dem 2G-Modell möglich. Die Zutrittsregelung umfasst auch weiterhin alle Sportanlagen; Outdoor, Indoor, einschließlich Schwimmbäder.

Auch die Anforderungen an das 2G-Zutrittsmodell haben sich grundsätzlich nicht geändert. Nur das Alter für Kinder wurde von bisher vollendetes 12. Lebensjahr auf neu: Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beim Zutritt im Rahmen von 2G angehoben. D.h., dass jetzt der Zutritt zu den unter § 7 genannten Veranstaltungen und Einrichtungen auch für 12- und 13-jährige Kinder (ohne Testnachweis) möglich ist.

Das schulische Testkonzept wird während der Ferienzeit nicht fortgesetzt. Deshalb benötigen in den kommenden Weihnachtsferien 14 — 17-Jährige für die unter § 7 genannten Veranstaltungen und Einrichtungen im 2G-Modell einen Testnachweis, sofern sie weder geimpft noch genesen sind. Die bisherige „Schulbescheinigung" ist nicht ausreichend, d.h. diese Jugendlichen müssen z.B. in einem Testzentrum einen Testnachweis einholen (nicht älter als 24 Stunden), wenn sie während der Ferien ihren Sport ausüben wollen.

Mit dem Schulbeginn ab 03. Januar 2022 setzt auch das schulische Testkonzept wieder ein und soweit diese Jugendlichen (14 —17-Jährige) Schülerinnen und Schüler sind und dann wieder regelmäßig getestet werden, gilt der Testnachweis als erbracht. Ein gesonderter Testnachweis ist ab diesem Zeitpunkt (03. Januar 2022) dann nicht mehr erforderlich.

Auch im 2G-Zutrittsmodell auf und in allen Sportanlagen gilt wieder das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportausübenden außerhalb der Sportausübung; dies gilt nicht in Schwimmbädern.

2. Verbot von Großveranstaltungen

Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 1 000 zeitgleich anwesenden Gästen (Großveranstaltungen) sind untersagt. Das gilt damit auch für Sportgroßveranstaltungen. Für diese gelten des Weiteren die bereits im letzten Schreiben mitgeteilten Maßnahmen wie Zutrittsgewährung nach 2G sowie Kontaktnachverfolgung. Neu ist die Wiederaufnahme der grundsätzlichen Maskenpflicht auch bei 2G; die Tragepflicht gilt nicht auf festen Sitzplätzen mit einem Abstand von mindestens 1 Meter.

 

Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport